162, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach dem Beweisergebnis der Kammer führt auch die etwas gegen vorne gebeugte Haltung des Fahrradfahrers nicht dazu, dass die neongelbe Rucksackfläche von hinten nicht mehr gut sichtbar gewesen wäre. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass das Abblendlicht durch den kleinen Reflektorstreifen auf dem Rucksack reflektiert wurde. Zumindest aber waren die hellen und grellen neongelben Elemente des Rucksacks zu sehen, sobald diese in einer Distanz von 70 m vom Abblendlicht des Fahrzeugs des Beschuldigten beleuchtet wurden.