Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Sichtbarkeit des Fahrradfahrers in erster Linie aufgrund des Reflektorstreifens bejaht hat. Selbst wenn die Vorinstanz, was sie indessen nicht ausdrücklich festgehalten hat, davon ausgegangen sein sollte, dass der kleine Streifen das Abblendlicht reflektierte, war für sie der neongelbe Rucksack genauso entscheidend (vgl. pag. 162, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).