Das Beweisergebnis der Kammer weicht indes von demjenigen der Vorinstanz ab. An den rechtlichen Folgerungen in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung vermag dies aber nichts zu ändern, weshalb vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 166 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen wird. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Sichtbarkeit des Fahrradfahrers in erster Linie aufgrund des Reflektorstreifens bejaht hat.