Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist in Bezug auf den Fahrradfahrer erfüllt. Vorliegend ist entsprechend den tatsächlichen Feststellungen der Kammer subjektiv von unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen: Der Beschuldigte übersah den Fahrradfahrer, den er hätte sehen können, wobei er dadurch dessen Gefährdung pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog. Die Annahme grober Fahrlässigkeit bedarf in solchen Fällen einer sorgfältigen Prüfung. Das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss grundsätzlich auf Rücksichtslosigkeit beruhen und daher besonders vorwerfbar sein. Das Beweisergebnis der Kammer weicht indes von demjenigen der Vorinstanz ab.