Die – für die rechtliche Würdigung nicht ausschlaggebende, aber allenfalls für die Strafzumessung relevante – Frage, ob neben dem Fahrradfahrer weitere Verkehrsteilnehmer zumindest erhöht abstrakt gefährdet wurden, kann vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn nämlich die vorinstanzliche Würdigung zutreffen würde, stünde der Berücksichtigung einer solchen zusätzlichen erhöht abstrakten Gefahr entgegen, dass diese Elemente im Strafbefehl keine Grundlage haben. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist in Bezug auf den Fahrradfahrer erfüllt.