13 Verletzungsfolgen für den Fahrradfahrer hat sich die konkrete Gefahr auch verwirklicht. Die Vorinstanz ging zudem von einer erhöht abstrakten Gefährdung entgegenkommender Fahrzeuge und des hinter dem Beschuldigten fahrenden D.________ aus, ohne dies näher zu begründen, was die Verteidigung beanstandet. Die – für die rechtliche Würdigung nicht ausschlaggebende, aber allenfalls für die Strafzumessung relevante – Frage, ob neben dem Fahrradfahrer weitere Verkehrsteilnehmer zumindest erhöht abstrakt gefährdet wurden, kann vorliegend offen gelassen werden.