13. Subsumtion Mangels genügender Aufmerksamkeit erkannte der Beschuldigte den in gleicher Richtung fahrenden Fahrradfahrer erst viel zu spät. Er war daher nicht mehr in der Lage, auf die erforderliche Weise auf sein Fahrzeug einzuwirken bzw. auf die Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren und fuhr ungebremst von hinten in den Fahrradfahrer. Durch dieses Nichtbeherrschen des Fahrzeugs hat er mit Art. 31 Abs. 1 SVG unbestrittenermassen eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Auch hatte das verkehrswidrige Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer zur Folge.