, S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und auch mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 SVG (pag. 166, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).