Dies setzt unter anderem voraus, dass er – wie Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert – seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwendet. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikati- ons- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird. Die Vorinstanz hat die Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestands der groben Verkehrsverletzung im Allgemeinen (pag. 163 ff., S. 12 ff.