12. Rechtliche Grundlagen der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, macht sich nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dies setzt unter anderem voraus, dass er – wie Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV;