12 durch den Zustand des Beschuldigten noch durch eine Ablenkung durch Vornahme von Verrichtungen erklären, so dass sie Folge einer allgemeinen Unaufmerksamkeit gewesen sein muss. Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Fahrradfahrer während mindestens vier Sekunden nicht sah, weil er sich nicht auf die Fahrbahn vor sich konzentrierte. Diese Unaufmerksamkeit führte zur Kollision. III. Rechtliche Würdigung