Später, immer noch deutlich bevor der Beschuldigte den Fahrradfahrer ca. 5 m vor seinem Fahrzeug erblickte, war auch der angeleuchtete rote Fahrradrahmen zu erkennen gewesen. Bei gefahrenen Geschwindigkeiten von 80–85 km/h (Beschuldigter) und 25–30 km/h (Fahrradfahrer) hat der Beschuldigte damit während ca. 4–5 Sekunden nicht bemerkt, was er mit einem einfachen und konzentrierten Blick nach vorne zweifellos hätte sehen können und auch müssen. Diese während mehreren Sekunden andauernde Unachtsamkeit lässt sich indes weder