Auch wenn der Reflektor am Rucksack des Fahrradfahrers das Abblendlicht nicht reflektierte, war die angeleuchtete helle, neongelbe Farbfläche des Rucksacks bereits auf diese Distanz sichtbar. Später, immer noch deutlich bevor der Beschuldigte den Fahrradfahrer ca. 5 m vor seinem Fahrzeug erblickte, war auch der angeleuchtete rote Fahrradrahmen zu erkennen gewesen.