Wie ausgeführt, war gegen vorne die Sicht auf die von Abblendlicht ausgeleuchtete Distanz trotz des leichten Nieselregens grundsätzlich gegeben. Aufgrund des asymmetrischen Abblendlichts geht die Kammer wie die Vorinstanz davon aus, dass der Fahrradfahrer, welcher in einem gewissen Abstand vom rechten Fahrbahnrand unterwegs war, ab einer Distanz von 70 m beleuchtet war. Auch wenn der Reflektor am Rucksack des Fahrradfahrers das Abblendlicht nicht reflektierte, war die angeleuchtete helle, neongelbe Farbfläche des Rucksacks bereits auf diese Distanz sichtbar.