Der Beschuldigte wurde dadurch weder geblendet, noch wäre deswegen ein Überholen des Fahrradfahrers erschwert gewesen. Auch sonst bestanden auf der übersichtlichen und langen geraden Strecke keine verkehrs- oder strassenbedingten Faktoren, welche den Beschuldigten abgelenkt hätten. Aufgrund der konkreten Verkehrssituation hatte er sich damit hauptsächlich auf die Fahrbahn vor sich zu konzentrieren. Wie ausgeführt, war gegen vorne die Sicht auf die von Abblendlicht ausgeleuchtete Distanz trotz des leichten Nieselregens grundsätzlich gegeben.