für Fahrradpedale grundsätzlich vorschreibt. Da vorliegend offenbar nur (noch) auf einer Seite des Pedals ein solcher Rückstrahler vorhanden war, lässt sich daraus in Bezug auf die Sichtbarkeit aber nichts ableiten, weil dieser geradesogut gegen vorne gerichtet gewesen sein konnte. 11.5 Im Unfallzeitpunkt herrschte zwar reger Verkehr, die entgegenkommenden Fahrzeuge waren aber noch mehrere hundert Meter entfernt. Der Beschuldigte wurde dadurch weder geblendet, noch wäre deswegen ein Überholen des Fahrradfahrers erschwert gewesen.