Dass die in der Höhe von ca. 70 cm (vgl. pag. 48) auf die Strasse gerichteten Abblendlichter des Fahrzeugs des Beschuldigten den Fahrradfahrer bei einem Abstand von ca. 5 m nicht (mehr) auf Höhe des Rucksacks, sondern des Rahmens beleuchteten, liegt auf der Hand. Auf den Fotos des Fahrrads ist überdies ersichtlich, dass zumindest am rechten Pedal ein oranger Rückstrahler angebracht war, wie dies Art. 217 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) für Fahrradpedale grundsätzlich vorschreibt.