64, Z. 60 f.). Dass ihm offenbar zuerst das rote Fahrrad und erst dann die gelbe Farbe des Rucksacks auffielen, spricht auch nicht gegen die gute Sichtbarkeit der neongelben Stellen des Rucksacks. Diese Wahrnehmung bezieht sich nämlich auf den Zeitpunkt, als er das Fahrrad im Abstand von ca. 5 m vor seinem Fahrzeug erblickte. Dass die in der Höhe von ca. 70 cm (vgl. pag. 48) auf die Strasse gerichteten Abblendlichter des Fahrzeugs des Beschuldigten den Fahrradfahrer bei einem Abstand von ca. 5 m nicht (mehr) auf Höhe des Rucksacks, sondern des Rahmens beleuchteten, liegt auf der Hand.