Da damit der auf dem Rucksack aufgenähte Reflektorstreifen nicht frontal der Strahlungsquelle zugerichtet war, ist «in dubio» davon auszugehen, dass dieser das Abblendlicht nicht zu reflektieren vermochte. Die neongelbe Rucksackfläche war indessen von hinten, wenn auch perspektivisch etwas verzerrt, noch gut erkennbar, zumal auch rechts und links neben dem schwarzen Boden des Rucksacks neongelbe Bereiche zu erkennen waren (vgl. pag. 43). Zudem gab auch der Beschuldigte selbst an, dass er, als er den Fahrradfahrer bemerkt habe, dessen Umrisse mit der dunklen Jacke und dem hellen Rucksack gesehen habe (pag. 64, Z. 60 f.).