11 schliesst aus dem Vorgesagten, dass sich der Fahrradfahrer in einer etwas nach vorne gebeugten Haltung befunden haben muss. Dies hatte zur Folge, dass auch die neongelbe Rucksackfläche etwas gegen oben gerichtet war. Da damit der auf dem Rucksack aufgenähte Reflektorstreifen nicht frontal der Strahlungsquelle zugerichtet war, ist «in dubio» davon auszugehen, dass dieser das Abblendlicht nicht zu reflektieren vermochte.