Dennoch kann aus den Abbildungen geschlossen werden, dass der Fahrradfahrer kaum ganz aufrecht auf dem Fahrrad gesessen haben kann und sich deshalb der Anblick seines neongelben Rucksacks von hinten sicherlich nicht so präsentiert haben dürfte, wie dies die Aufnahme in stehender Position in der Fotodokumentation zeigt (pag. 42 f.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist aber nicht von einer «weit nach vorne gebeugten Haltung» auszugehen, bei welcher von hinten fast nur noch der schwarze Boden zu sehen gewesen wäre.