Insgesamt ist daher, auch wenn durchaus entgegenstehende Hinweise bestehen, in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das rückwärtige Anstecklicht am Fahrrad C.________ nicht brannte. Die Vorinstanz bejahte die gute Sichtbarkeit des Fahrradfahrers aber gleichwohl und zwar aufgrund des neongelben Rucksacks mit reflektierendem Leuchtstreifen, wobei sie aber nicht ausführte, wie sich die (gebeugte) Haltung des Fahrradfahrers auf die rückwärtige Sichtbarkeit dieses Rucksacks auswirkte. In der Tat geht nämlich aus den Abbildungen des Fahrrads (pag.