Da zumindest bei einem hellen Rücklicht nicht zu erwarten ist, dass nur der rote Rahmen, nicht aber das Rücklicht auffällt, müsste dem Beschuldigten bei Annahme eines brennenden Rücklichts fast unterstellt werden, diese Tatsache verschwiegen zu haben, wofür es aber keine Hinweise gibt. Hinzu kommt, dass der Fahrradfahrer danach nicht mehr parteiöffentlich befragt wurde. Insgesamt ist daher, auch wenn durchaus entgegenstehende Hinweise bestehen, in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das rückwärtige Anstecklicht am Fahrrad C.________ nicht brannte.