Im UTD-Bericht wurde aber auch festgehalten, dass es sein könnte, dass der Druckknopf erst durch das Unfallereignis betätigt wurde. Zudem kann den Abbildungen des Fahrrads entnommen werden, dass das Rücklicht auf dem Steckhalter an der Sattelstütze, direkt oberhalb des von hinten gut sichtbaren roten Rahmens angebracht wäre (vgl. pag. 37 f.). Da zumindest bei einem hellen Rücklicht nicht zu erwarten ist, dass nur der rote Rahmen, nicht aber das Rücklicht auffällt, müsste dem Beschuldigten bei Annahme eines brennenden Rücklichts fast unterstellt werden, diese Tatsache verschwiegen zu haben, wofür es aber keine Hinweise gibt.