10 de Fahrzeug des Beschuldigten verdeckt sein musste. So gesehen wäre ein brennendes Rücklicht durchaus mit den Aussagen und den anderen Beweismitteln vereinbar, insbesondere mit der Tatsache, dass das am Unfallort vorgefundene Rücklicht nach Wiedereinsetzen der Batterien ohne Betätigung des Druckknopfes wieder zu leuchten begann (pag. 41).