Gemäss den Aussagen des Fahrradfahrers im Unfallprotokoll habe er das Anstecklicht an seinem Fahrrad vorne und hinten eingeschaltet, bevor er – im nahen F.________ (Ortschaft) – losgefahren sei (pag. 10). Der Beschuldigte führte dazu konstant aus, er könne es nicht sagen, ob der Fahrradfahrer Licht gehabt habe oder nicht (pag. 8; pag. 64, Z. 54; pag. 133, Z. 25 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz widersprechen sich damit die Aussagen keineswegs. Auch D.________ gab an, den Fahrradfahrer nicht gesehen zu haben und auch nicht sagen zu können, ob dieser mit Licht gefahren sei (pag. 14; pag. 136, Z. 23 ff.).