Schliesslich befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten gemäss den Abklärungen des UTD auch in einem betriebssicheren und mängelfreien Zustand, so dass technisches Versagen als Grund für die Kollision ausgeschlossen werden kann (pag. 25). 11.4 Nach der allgemeinen Beurteilung der Sichtverhältnisse im Unfallzeitpunkt gilt es die konkrete Sichtbarkeit des Fahrradfahrers näher zu betrachten. Gemäss den Aussagen des Fahrradfahrers im Unfallprotokoll habe er das Anstecklicht an seinem Fahrrad vorne und hinten eingeschaltet, bevor er – im nahen F.________ (Ortschaft) – losgefahren sei (pag.