65, Z. 94; pag. 133, Z. 41 ff.). Für eine Ablenkung durch Bedienung von Geräten wie Handy oder Radio bestehen vorliegend auch keine Hinweise. So hat etwa D.________, welcher sich vor dem Unfall dem Fahrzeug des Beschuldigten von hinten annäherte, keine auffällige Fahrweise des vorderen Fahrzeugs erwähnt. Schliesslich befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten gemäss den Abklärungen des UTD auch in einem betriebssicheren und mängelfreien Zustand, so dass technisches Versagen als Grund für die Kollision ausgeschlossen werden kann (pag.