angab (pag. 14) – den Fahrradfahrer tatsächlich erst erblickte, als sich dieser ca. 5 m vor seinem Fahrzeug befand. Dies bedeutet allerdings nicht, dass er den Fahrradfahrer nicht schon vorher hätte sehen können. Nicht zu bezweifeln sind ferner die Aussagen des Beschuldigten, er habe sich während der Fahrt ausgeschlafen und fahrtüchtig gefühlt; Hinweise auf Drogen- oder Alkoholkonsum gibt es auch sonst keine, insbesondere sind entsprechende Tests am Unfallort negativ ausgefallen. Dass der Beschuldigte durch die Vornahme von Verrichtungen während der Fahrt abgelenkt gewesen wäre, verneinte er (pag. 65, Z. 94;