_, welcher 85–90 km/h fuhr. Der Fahrradfahrer C.________ schätzte seine eigene Geschwindigkeit auf 25–30 km/h (pag. 10), was mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch plausibel erscheint. Zudem geht aus der Aussage des Beschuldigten, die Polizei habe die Geschwindigkeit des Fahrradfahrers auf 38 km/h geschätzt (pag. 133, Z. 23 f.), hervor, dass die Geschwindigkeitsangabe des Fahrradfahrers sicher nicht übertrieben ist. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie er konstant und offenbar auch schon direkt nach dem Unfall gegenüber D.________ angab (pag.