Auch die abweichenden Angaben zum Nachfahrabstand des Fahrzeugs von D.________ – welchen der Beschuldigte deutlich grösser schätzte, als der Zeuge selbst – sind wohl auch dadurch zu erklären, dass sie nicht auf Wahrnehmungen im selben Zeitpunkt basieren und sich der Abstand aufgrund der etwas höheren Geschwindigkeit von