Dies vermag aber an der prinzipiellen Zuverlässigkeit der übrigen Schilderungen des Beschuldigten nichts zu ändern, da Distanzen erfahrungsgemäss und erst recht in Stresssituationen schwer zu schätzen sind. Den Abstand des Fahrradfahrers vom rechten Fahrbahnrand konnte der Beschuldigte denn auch nur für einen Bruchteil einer Sekunde wahrnehmen. Auch die abweichenden Angaben zum Nachfahrabstand des Fahrzeugs von D.___