All das spricht dafür, dass das Geschilderte auf tatsächlich Erlebtem basiert. Einzig bei einzelnen Distanzangaben – konkret der Abstand des Fahrradfahrers vom rechten Fahrbahnrand und der Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug von D.________ – wich der Beschuldigte etwas von den Schätzungen des Zeugen und des Fahrradfahrers ab. Dies vermag aber an der prinzipiellen Zuverlässigkeit der übrigen Schilderungen des Beschuldigten nichts zu ändern, da Distanzen erfahrungsgemäss und erst recht in Stresssituationen schwer zu schätzen sind.