Schon in den im polizeilichen Unfallaufnahmeprotokoll enthaltenen Aussagen unmittelbar nach dem Unfall schilderte der Beschuldigte den Vorfall sachlich und ohne nach Ausreden zu suchen (pag. 8): Er räumte ein, dass der Fahrradfahrer am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, ohne einen Schwenker gemacht zu haben, dass im Unfallzeitpunkt kein Fahrzeug entgegengekommen sei und er nicht sagen könne, ob das Rücklicht des Fahrrads gebrannt habe oder nicht.