Diese Verhältnisse schränkten die Sicht nach vorne im vom Abblendlicht beleuchteten Bereich aber kaum ein. 11.3 Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, des Zeugen und des geschädigten Fahrradfahrers glaubhaft und stimmen weitestgehend untereinander und mit den objektiven Beweismitteln überein. Schon in den im polizeilichen Unfallaufnahmeprotokoll enthaltenen Aussagen unmittelbar nach dem Unfall schilderte der Beschuldigte den Vorfall sachlich und ohne nach Ausreden zu suchen (pag.