_ gab noch an der Unfallstelle an, er habe plötzlich auf der rechten Seite des im Abstand von 20–30 m vor ihm fahrenden Fahrzeugs etwas wegfliegen sehen; er habe zuerst gedacht, es sei ein Tier (pag. 14). Dies geschah noch bevor er durch die Bremslichter des Fahrzeugs des Beschuldigten auf die Situation aufmerksam geworden war. Auch diese Beobachtung liesse sich mit besonders schlechten Sichtverhältnissen nur schwerlich erklären. Schliesslich deuten auch die gefahrenen Geschwindigkeiten im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bzw. sogar etwas darüber nicht auf speziell schlechte Sichtverhältnisse hin.