8 lichter ausgeleuchteten Raum – bei asymmetrischen Abblendlichtern dem rechten Strassenrand entlang auf 75 m (vgl. dazu die Hinweise der Vorinstanz auf pag. 163, S. 12 der Urteilsbegründung) – kaum eingeschränkt war, insbesondere nicht durch den leichten Nieselregen. Auch der Fahrradfahrer und D.________ erwähnten beide keine Sichteinschränkung. D.________ gab noch an der Unfallstelle an, er habe plötzlich auf der rechten Seite des im Abstand von 20–30 m vor ihm fahrenden Fahrzeugs etwas wegfliegen sehen;