Auch habe es gemäss den Schilderungen des Beschuldigten in einer Entfernung von mehreren hundert Metern, «etwas nach dem E.________ (Lokal)», entgegenkommende Fahrzeuge gehabt, welche das Abblendlicht eingeschaltet gehabt hätten (pag. 64 f., Z. 71 ff.) und auch hinter ihm sei ein Fahrzeug im Abstand von 100– 200 m gefahren (pag. 65, Z. 82 f., an der Hauptverhandlung gab er diesen Abstand noch mit ca. 100 m an, pag. 133, Z. 34). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass ein Motorfahrzeug mit eingeschaltetem Abblendlicht naturgemäss besser sichtbar ist als ein Fahrradfahrer.