136, Z. 15). Darüber hinaus kann den Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten nichts entnommen werden, was auf eine schlechte oder speziell beeinträchtigte Sicht hindeuten würde. Wenn der Beschuldigte angibt, er könne sich nicht erklären, wieso er den Fahrradfahrer erst so spät gesehen habe («Wenn ich das wüsste.», pag. 66, Z. 129 ff.), scheint er selbst insbesondere die Sichtverhältnisse als (Mit-)Ursache auszuschliessen. Auch habe es gemäss den Schilderungen des Beschuldigten in einer Entfernung von mehreren hundert Metern, «etwas nach dem E.__