Im Unfallzeitpunkt waren gemäss dem Unfallaufnahmeprotokoll die Sichtverhältnisse wie in der Nacht, der Strassenzustand feucht, die Sicht jedoch nicht beeinträchtigt. Die Witterung wurde zunächst als bedeckt angegeben, im Zusatzblatt zum Unfallaufnahmeprotokoll ist von leichtem Nieselregen die Rede (pag. 13). Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschuldigten, wonach es etwas genieselt habe (pag. 65, Z. 88), was auch D.________ angab (pag. 136, Z. 15).