11. Würdigung der Kammer 11.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO und zur Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo», zutreffend wiedergegeben (pag. 160 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Erwägungen wird verwiesen. 11.2 Beim fraglichen Abschnitt der Hauptstrasse handelt es sich um eine gerade, ebene und übersichtliche Ausserortsstrecke ohne Strassenbeleuchtung mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (vgl. das Unfallaufnahmeprotokoll, pag.