Mit einer Reaktionszeit von 4–6 Sekunden hätte der Beschuldigte genügend Zeit gehabt, den Fahrradfahrer zu sehen und er hätte diesen auch sehen müssen. Zudem wäre es dem Beschuldigten bei rechtzeitigem Bemerken des Fahrradfahrers nebst einer Bremsung auch möglich gewesen, diesem auszuweichen bzw. diesen links zu überholen. Damit sei erwiesen, dass die nicht genügende Aufmerksamkeit des Beschuldigten die Unfallursache gewesen sei, er infolgedessen das Fahrzeug nicht genügend beherrscht und daher den Unfall verursacht habe (pag. 225).