7 Polizei auf 38 km/h geschätzt und vom Fahrradfahrer selber mit 25–30 km/h angegeben worden, weshalb die Vorinstanz von einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h habe ausgehen dürfen. Selbst wenn von einer Geschwindigkeit von 25 km/h ausgegangen werde, verbleibe noch eine Reaktionszeit von ca. vier Sekunden. Mit einer Reaktionszeit von 4–6 Sekunden hätte der Beschuldigte genügend Zeit gehabt, den Fahrradfahrer zu sehen und er hätte diesen auch sehen müssen.