230 f.). 10.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem zusammenfassend entgegen, der Sattel des Fahrrades sei zwar etwas höher sei als der Lenker, dies führe aber nicht zu einer weit, sondern zu einer etwas nach vorne gebeugten Haltung, wie sie beim Fahrradfahren üblich sei. Selbst wenn der Fahrradfahrer in leicht nach vorne gebeugter Haltung unterwegs gewesen sei, bleibe es dabei, dass sein neongelber Rucksack mit Reflektorstreifen sichtbar sei und der Beschuldigte den Fahrradfahrer hätte sehen können. Die vom Fahrradfahrer gefahrene Geschwindigkeit sei von der