Der Reflektorstreifen ermögliche nur dann eine bessere Sichtbarkeit, wenn das Scheinwerferlicht direkt darauf falle, was aufgrund der gebeugten Haltung des Fahrradfahrers nicht der Fall gewesen sei. Auf eine unbeeinträchtigte Sicht könne auch nicht daraus, dass der Beschuldigte das Fahrzeug hinter sich wahrgenommen habe, geschlossen werden, da ein Motorfahrzeug mit eingeschalteter Beleuchtung naturgemäss besser sichtbar sei (pag. 230 f.).