200 ff.). Bezug nehmend auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft weist die Verteidigung in ihrer Gegenbemerkung zusammenfassend darauf hin, dass die Vorinstanz die Sichtbarkeit des Fahrradfahrers in erster Linie aufgrund des Reflektorstreifens als gegeben angesehen habe. Es liege auf der Hand, dass der Rucksack an sich trotz der auffälligen neongelben Farbe bei den schlechten Witterungsund Sichtverhältnissen nicht über eine Distanz von rund 70 m sichtbar gewesen sein könne.