231) – 25 km/h ausgegangen werden. Aus diesen Überlegungen folge, dass der Fahrradfahrer deutlich schlechter und damit später sichtbar gewesen sei, als von der Vorinstanz angenommen. Dazu komme die schlechte Witterung. Es sei daher auszuschliessen, dass der Beschuldigte den Fahrradfahrer bereits auf eine Distanz von 70 m wahrgenommen habe und ihm in der Folge eine Reaktionszeit von 5–6 Sekunden verblieben sei. Eine kurze Unaufmerksamkeit schliesse der Beschuldigte nicht aus, jedoch keinesfalls in dem von der Vorinstanz dargestellten Umfang (pag. 200 ff.).