Hinzu komme, dass der Boden des Rucksacks nicht gelb, sondern schwarz sei (vgl. pag. 42 f.). Aus diesem Grund habe der Beschuldigte denn auch zunächst das rote Fahrrad und dann die gelbe Farbe des Rucksacks wahrgenommen. In Bezug auf die Geschwindigkeit des Fahrradfahrers habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die obere Grenze der Geschwindigkeitsangabe abgestellt. Es müsse nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der niedrigeren Geschwindigkeit von 20 km/h bzw. – wie in der Gegenbemerkung vom 7. Dezember 2017 korrigierend angegeben (pag. 231) – 25 km/h ausgegangen werden.