Die Vorinstanz habe bei dieser Frage aber die Haltung des Fahrradfahrers ausser Acht gelassen. Aus den Aufnahmen des Fahrrads im Fotodossier (pag. 37, pag. 39) gehe nämlich hervor, dass der Sattel höher eingestellt sei als die Lenkstange, was unweigerlich dazu führe, dass der Fahrradfahrer in weit nach vorne gebeugter Haltung fahre. Eine über den Lenker gebeugte Haltung führe dazu, dass der Rucksack für die nachfolgenden Fahrzeuge nicht frontal sichtbar sei und das Licht der Scheinwerfer nicht reflektiert werde. Hinzu komme, dass der Boden des Rucksacks nicht gelb, sondern schwarz sei (vgl. pag.