6 als Unfallursache in Frage kämen. Auch gehe die Vorinstanz korrekterweise davon aus, dass das Licht am Fahrrad nicht eingeschaltet gewesen sei. Die Verteidigung bestreitet aber die von der Vorinstanz angenommene Sichtbarkeit des Fahrradfahrers durch dessen neongelben Rucksack mit reflektierendem Leuchtstreifen. Bei frontaler Betrachtung wäre dieser über eine weite Distanz – wenn auch angesichts der Witterung möglicherweise nicht 70 m – sichtbar gewesen. Die Vorinstanz habe bei dieser Frage aber die Haltung des Fahrradfahrers ausser Acht gelassen.